Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 36k (weggefallen)
Für § 36k EEG 2023 liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 36k EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17 · Windenergie-BeteiligungsgesellschaftenZitiert von 80
- BGH, 14.12.2022 – StB 42/22Bestechlichkeit von Mandatsträgern bei innerem Vorbehalt
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 45/20Stromnetzentgelt: Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des EEG-Ausgleichsmechanismus bei der Festlegung der Erlösobergrenze – EEG-Ausgleichsmechanismus
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 44/20Festlegung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Verhältnis von Netzentgeltfestlegung und EEG-Ausgleichsmechanismus
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 36k aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36k geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.